Coronamaßnahmen ab 20. August 2021

Was heißt das jetzt für den Besuch in der Tanzschule?

Ab heute (20. August 2021) gelten folgende Maßnahmen für den Besuch der Tanzschule:

Jeder Besucher der Tanzschule muss seine Immunisierung (geimpft, genesen) oder einen offiziellen und aktuellen Coronatest* nachweisen.

Dabei ist der Nachweis in folgender Auflistung zulässig:

  • Impfnachweis (Digital oder Zertifikat) und amtliches Ausweisdokument
  • Für Jugendliche ab 16 Jahre mit Schülerausweis. Dieser reicht als Nachweis.
  • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre brauchen keinen Nachweis.
  • Die Testpflicht gilt auch für Begleitpersonen der Kinder.
  • Ohne Nachweis dürfen wir den Zutritt nicht gewähren!

* Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein
nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines
höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten
Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schulpflichtige
Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an
den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind
ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Coronaschutzverordnung ab dem 20. August

Für den Besuch der Tanzparty (sonntags Abends ab 20:30 Uhr) gelten verschärfte Regeln für getestete Personen

Ein Schnelltest reicht für die Tanzparty nicht. Es wird ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test benötigt.
Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test; der Immunisierungsnachweis reicht auch hier.

Die Coronaschutzverordnung ab dem 20. August und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Coronaschutzverordnung sind auf der offiziellen Seite des Landes NRW (https://www.land.nrw/corona).